Heimatverein Frauenneuharting e.V.

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Heimatverein Frauenneuharting e.V.

Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Frauenneuharting e.V.“, hat seinen Sitz in Frauenneuharting und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der Geschichte des gemeindlichen Raumes. Darüber hinaus gilt sein Interesse der Erhaltung der Kultur, der Pflege der Tradition und des Brauchtums sowie der Vorbereitung und Abhaltung gemeindlicher Jubiläen.
§ 3
Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weitere Mitglieder werden die örtlichen Vereine und sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die sich dem Allgemeinwohl der Gemeinde Frauenneuharting verbunden fühlen.
§ 5
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge werden derzeit nicht erhoben, Soweit Mitgliedsbeiträge künftig beschlossen werden sind diese in einer Beitrags- und Gebührenordnung festzuschreiben.
§ 7
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  3. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und Leitung des Vereins.
§ 8
  1. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Wahl des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Grunde vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, vom zweiten Vorsitzenden oder vom dritten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in ortsüblicher Form einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimm­ent­haltungen sind gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung kann auch in offener Abstimmung gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 9
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Hauptkassier. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jeder der drei Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Ange­legenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne Aufgaben Mitgliedern übergeben. Für die Verhandlungen des Vorstandes gelten die Bestimmungen über die Mit­glieder­ver­sammlung entsprechend.
  3. Dem Vorstand können mit beratenden Mitwirkungsrechten weitere Persönlichkeiten angehören, von deren Tätigkeiten sich der Verein eine besondere Förderung und Unter- stützung seiner Arbeit erwartet.
§ 10
  1. Der Verein hat seine Haushaltswirtschaft so zu führen und zu planen, daß die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Die Rechnung des Vereins wird für jedes Geschäftsjahr durch den Rechnungsprüfungs­ausschuß der Gemeinde Frauenneuharting geprüft.
§ 11
  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen desselben nach Abzug der Verbindlich­keiten an die Gemeinde Frauenneuharting.
§ 12
Die vorstehende Satzung wurde am 20.03.1996 errichtet.